Dabei hätten grosse Ab- und Zuschläge bei den jeweiligen Vergleichsobjekten vorgenommen worden müssen, die ebenfalls auf hypothetischen Annahmen beruht hätten, sodass eine Schätzung mit der Vergleichswertmethode ebenso angreifbar gewesen wäre. Dieser Befund wird dadurch bestätigt, dass der vom KStA herangezogene Vergleichswert aus einem Verkauf in R._____ und die nicht näher begründete Multiplikation mit dem Faktor 3 vom Verwaltungsgericht nicht als ausreichend erachtet wurde, um der Schätzung gutachterliche Qualität zuzuerkennen (VGE A._____, S. 15 f.).