8.3.2.5. Vorliegend waren keine geeigneten Vergleichsobjekte für eine primäre Anwendung der Vergleichswertmethode vorhanden, da in den vergangenen Jahren keine mit dem Bahnhof Q._____ vergleichbaren Bahnflächen gehandelt wurden. Für einen Vergleich hätten daher Grundstücke gewählt werden müssen, welche nur ganz entfernt mit der streitbetroffenen Fläche vergleichbar gewesen wären. Dabei hätten grosse Ab- und Zuschläge bei den jeweiligen Vergleichsobjekten vorgenommen worden müssen, die ebenfalls auf hypothetischen Annahmen beruht hätten, sodass eine Schätzung mit der Vergleichswertmethode ebenso angreifbar gewesen wäre.