Bei Anwendung von Methoden der Rückwärtsrechnung, wie der Residualwertmethode, ist zu beachten, dass die einzelnen Annahmen mit besonderer Sorgfalt und unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse getroffen werden müssen. Sie ist nur dann als primäre Methode anzuwenden, wenn geeignete Vergleichspreise fehlen (BGE 102 Ib 353, Erw. 2).