Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode verlangt, sondern lediglich festgehalten, dass die Schätzung unter Einbezug geeigneter Vergleichsobjekte zu erfolgen habe. Das SKE beauftragte die Gutachterin dementsprechend, eine individuelle Schätzung unter Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks unter der Eisenbahngesetzgebung und unter Einbezug geeigneter Vergleichsobjekte vorzunehmen (F.1.). Bei der Wahl der Schätzungsmethode wurde der Gutachterin freie Hand gelassen. Gegen die Auftragserteilung an die Gutachterin hatte der Beschwerdeführer nichts eingewandt. - 22 -