8.3.2.3. Das Verwaltungsgericht stimmt mit dem SKE darin überein, dass hier statische Aussagen mangels geeigneter Vergleichswerte kaum möglich sind und auch die Bestimmung eines Ertragswerts aufgrund des Fehlens breit abgestützter Kennzahlen vorliegend kaum möglich ist (VGE A._____, S. 17). Der Auftrag des Verwaltungsgerichts an das SKE lautete daher, eine individuelle Schätzung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen unter Einbezug geeigneter Vergleichsobjekte. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht die Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode verlangt, sondern lediglich festgehalten, dass die Schätzung unter Einbezug geeigneter Vergleichsobjekte zu erfolgen habe.