Zu den zwei Plausibilisierungen hält das KStA am 29. Mai 2024 fest, diese beruhten auf Vergleichsannahmen, welche sich auf bereits eingezonte Flächen oder auf spekulatives Entwicklungspotenzial in Anbetracht einer späteren Einzonung bezögen. Derartige Plausibilisierungen seien nicht statthaft, da dadurch der durch die Einzonung entstehende Mehrwert bereits auf den Grundstückswert vor der Einzonung umgelegt werde. 8.3.2.2. Die Bestimmung des Verkehrswerts des Landes ist zwar grundsätzlich nach der – auch enteignungsrechtlich im Vordergrund stehenden – statistischen Methode vorzunehmen, d.h. es ist soweit möglich auf Vergleichshandänderungspreise abzustellen.