Auch sei die Residualwertmethode nicht geeignet, den Schätzungen des kantonalen Steueramts, welchen die Qualität einer Expertise zukomme und welche auf tatsächlichen und angemessen berücksichtigten Vergleichswerten basierten, zu widersprechen. Das kantonale Steueramt sei zudem von Vergleichswerten mit einer Ausnützungsziffer (AZ) von 1.2 ausgegangen, während vorliegend eine AZ von 2.7 möglich sei, und habe somit zugunsten der Grundeigentümerin eine konservative Schätzung vorgenommen. Mit der Methode der Gutachterin resultiere eine höhere Mehrwertabgabe, wenn man korrekte Zahlen einsetze.