8.3.2. 8.3.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem die von der Gutachterin angewandte Residualwertmethode. Diese hänge im Gegensatz zum Vergleich mit tatsächlichen Landkäufen von vielen Annahmen ab und sei sehr sensitiv. Sie sei daher insbesondere im Gegensatz zur Vergleichswertmethode zur Bestimmung des Verkehrswerts ungeeignet. Die Gutachterin habe sie zur - 20 - Bewertung der vor Einzonung im Zonenplan weiss dargestellten Fläche gewählt. Dies sei aber gar nicht erforderlich, wenn der reine Bahnbetrieb, welcher nicht gewinnorientiert sein dürfe, herausgerechnet werde.