8.3.1.3. Die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks waren vor der Umzonung zwar eingeschränkt. Der Hauptbahnhof Q._____ dient jedoch als Verkehrsknotenpunkt und hat in erster Linie die Bedürfnisse von Berufspendlern abzudecken. Es handelt sich um den elftgrössten Bahnhof der Schweiz. Auch unter der Eisenbahngesetzgebung waren Nebenbetriebe zu kommerziellen Zwecken möglich. Es ist somit nicht richtig, dass kein Gewinn hätte erwirtschaftet werden dürfen. Die Gutachterin nahm bei Ermittlung des Landwerts vor der Umzonung eine Schätzung des Residualwerts einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung vor und berücksichtigte somit die Einschränkungen aufgrund der Eisenbahngesetzgebung.