Das BAV hatte mit Stellungnahme vom 9. April 2020 bestätigt, dass im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahrens im 1. UG Technik- und Kellerräume und im 2. UG Parkplätze für Mitarbeitende hätten bewilligt werden können. Im EG hätten Gebäudeteile für den Bahnverkauf, Fundsachen und Reinigungsanlagen bewilligt werden können. Im 1. OG wären eine Leitstelle sowie Aufenthaltsräume für Lok- und Verkaufspersonal zulässig gewesen.