39 Abs. 1 EBG auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft auszurichten und seien in der Regel an strenge Auflagen geknüpft. Es sei daher sinnvoller, vom realisierten Projekt alle dem Bahnbetrieb dienenden Gebäudeteile auszusondern und nur die übrigen Erträge zu berücksichtigen. So errechne man direkt den durch die Einzonung entstandenen Mehrwert.