Nur folgende Gebäudeteile bzw. -elemente seien gemäss Art. 18 EBG dem Bahnbetrieb dienend: Technik- und Kellerräume (1. UG), Gebäudeteile für den Bahnverkauf, Fundsachen, Reinigungsanlagen (EG), Leitstelle (1. OG), Parkplätze für Mitarbeitende (2. UG) sowie Aufenthaltsräume für Lok- und Verkaufspersonal (1. OG). Dabei sei zu berücksichtigen, dass Bahnbetriebe grundsätzlich keinen Gewinn erwirtschaften dürften. Nebenbetriebe seien gemäss Art. 39 Abs. 1 EBG auf die Bedürfnisse der Bahnkundschaft auszurichten und seien in der Regel an strenge Auflagen geknüpft.