In der Stellungnahme des KStA vom 29. Mai 2024, welche Bestandteil der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Mai 2024 bildet, wird dazu vorgebracht, das Gutachten habe insbesondere bei der Ermittlung des Landwerts vor der Umzonung falsche Annahmen getroffen. Es sei eine zu hohe Nutzungsmöglichkeit der Bauten angenommen worden, die mit der Eisenbahngesetzgebung nicht vereinbar sei. Nur folgende Gebäudeteile bzw. -elemente seien gemäss Art.