Konzessionen, Leistungsvereinbarungen, Abgeltungsvereinbarungen, Verfügungen des BAV zur spartengerechten Buchhaltung, allgemeinen Richtlinien und Ausschreibungsunterlagen des BAV etc., gelte die Annahme, dass mit dem Bahnbetrieb kein Gewinn erwirtschaftet werden dürfe. Sofern dennoch davon ausgegangen werde, dass Gewinn erwirtschaftet werden dürfe, stellt er Antrag auf Offenlegung dieser Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisses.