8. 8.1. 8.1.1. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (§ 17 Abs. 1 VRPG). Es kann zu diesem Zweck ein Gutachten anordnen (§ 24 Abs. 1 lit. d VRPG). Es beauftragt eine oder mehrere sachverständige Personen; es hört die Parteien vorgängig an. Die mit dem Gutachten Beauftragte unterliegt denselben Ausstandsgründen wie die Gerichtspersonen (vgl. § 24 Abs. 4 VRPG in Verbindung mit Art. 183 Abs. 1 f. ZPO). Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen, wobei den Parteien Gelegenheit einzuräumen ist, sich zur Fragestellung zu äussern sowie Änderungs- und Ergänzungsfragen zu stellen.