7.3.3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers weise das Gutachten gravierende methodische, rechtliche und sachverhaltsmässige Mängel auf. Es erscheine daher nicht geeignet, um eine Abweichung von der Expertise des kantonalen Steueramts zu begründen. Insbesondere seien die eingesetzten bestehenden Instrumente und Datenbanken offensichtlich nicht tauglich, um den Anteil Bahnbetrieb zu bewerten. Die Ausführungen seien weder objektiv noch nachvollziehbar. Dies komme durch die Plausibilisierungsversuche der Gutachterin zum Ausdruck. Der Beschwerdeführer beantragte daher eine grundlegende Überarbeitung der Schätzung.