7.3.2. Für die Vorinstanz ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Gleisfläche pauschal als für die Mehrwertabgabeberechnung nicht relevant ausgewiesen wird. In rechtlicher Hinsicht sei die gesamte Fläche von 2'406 m2 in die Spezialzone XZ umgezont worden. Dadurch seien die bislang nicht zonierten Flächen des XX nicht nur für die Bedürfnisse der Bahn, sondern allgemein nutzbar geworden. Auch in diesem Bereich verliefen die Baufelder der Untergeschosse gemäss Gestaltungsplan. Ansonsten äusserte sich die Vorinstanz nicht zum Gutachten.