7.2.3. Der Wert der abgabebelasteten Teilfläche nach der Umzonung war nur grob im Sinne einer Kontrollrechnung zu schätzen. Für die Ermittlung des Landwerts nach der Umzonung wurden der Gestaltungsplan "I" sowie die Teilrevision der Bau- und Nutzungsordnung zu den "Spezialzonen C XZ" (genehmigt vom Regierungsrat am tt.mm. 2017) als Bewertungsgrundlagen beigezogen. Anhand der damit realisierbaren Nutzflächen wurden die bewertungsrelevanten Flächen eines Neubauprojekts hergeleitet, die sich am Nutzungsmix des realisierten Projekts des G._____ orientiert (Gutachten, S. 8). Die Berechnung erfolgte ebenfalls mit der Residualwertmethode.