7.2.2.2. Die abgaberelevante Grundstücksfläche unterlag vor der Einzonung dem Eisenbahngesetz und durfte nur über eine Plangenehmigungsverfügung des BAV überbaut werden. Das konkrete Nutzungsmass war nicht vorgängig festgelegt, sondern wird fallweise vom BAV beurteilt. Das Bauvorhaben wird durch die planerische Festsetzung zonenkonform. Vorausgesetzt ist, dass es sich um eine ganz oder zumindest überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Baute handelt. Das Gutachten qualifiziert nur zwei Teilstücke mit einer Fläche von 1'115 m2 und von 444 m2 als bebaubar. Das Gleisfeld, was nach eigenem Ausmass der Gutachterin eine Fläche von 847 m2 aufweist, wird als nicht bebaubar qualifiziert.