7.2. 7.2.1. Die Gutachterin teilt die abgaberelevante Fläche von 2'406 m2 in zwei unterschiedlich zu bewertende Bereiche auf. Das Gleisfeld mit einer Fläche von 847 m2 wird als nicht bebaubare Fläche qualifiziert, die gesondert betrachtet wird. Es verbleibt eine als bebaubar qualifizierte abgaberelevante Fläche von insgesamt 1'559 m2 (Gutachten, S. 6). Diese Aufteilung wird damit begründet, dass das Gleisfeld zwar in die Spezialzone eingezont worden sei, jedoch weiterhin nur als Gleisfeld genutzt werde. Die Nutzung und damit der Wert seien gleichgeblieben (Gutachten, S. 7).