Dementsprechend wurde dem Gutachter der Auftrag erteilt, den Wert der betroffenen Fläche vor der Zuweisung zur "Spezialzone XZ" zu schätzen. Der Wert nach der Umzonung war lediglich im Sinne einer Kontrollrechnung grob zu schätzen. 6. Gemäss § 28b Abs. 1 BauG ist für die Festlegung der Höhe der Abgabe und die Bestimmung der abgabepflichtigen Person der Zeitpunkt der Genehmigung der Nutzungsplanung massgebend. Die Teiländerung der Nutzungsplanung XZ wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom tt.mm. 2017 genehmigt. Der Genehmigungsentscheid des Regierungsrats ist am tt.mm. 2017 in Rechtskraft erwachsen.