Mit dem vorliegenden Verfahren wird das ursprüngliche Verfahren fortgesetzt. Da sich Bindungswirkung des Verwaltungsgerichtsentscheids auch auf streitgegenständliche Aspekte erstreckt, für welche das Verwaltungsgericht die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt und auf eine Rückweisung verzichtet hat (Erw. 4.2.), kann der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren nicht mehr erweitert werden. Es ist daher ausschliesslich der zwischen den Parteien strittige Wert vor der Umzonung zu überprüfen. Dementsprechend wurde dem Gutachter der Auftrag erteilt, den Wert der betroffenen Fläche vor der Zuweisung zur "Spezialzone XZ" zu schätzen.