Antragsänderungen und –erweiterungen sind grundsätzlich unzulässig. Aus prozessökonomischen Gründen werden sie ausnahmsweise zugelassen, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht und die Verwaltung Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern (Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen, 2019, Art. 52 N 3 Fn 19 mit Hinweisen). - 11 -