5.4.2. Streitgegenstand ist das durch eine Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es angefochten ist. Er wird einerseits durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsgegenstand) und anderseits durch die Parteibegehren bestimmt. Antragsänderungen und –erweiterungen sind grundsätzlich unzulässig.