Der bisher uneingeschränkt postulierte Vorrang des Differenzwerts könne für das SKE nur gelten, wenn dem Gericht alle Elemente der Festsetzungsverfügung, also Ursprungswert, Gestehungskosten und Wert nach Planungseingriff, zur Überprüfung offen stünden. Andernfalls habe sich das SKE auf die strittigen Elemente zu beschränken (Entscheid des SKE vom 27. Juli 2022, Erw. 6.1.3). Dies wurde vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch dieses geht davon aus, dass zwischen den Parteien ausschliesslich die Bewertung der betroffenen Fläche vor der Umzonung strittig ist (VGE A._____, S. 14).