Im Entscheid des SKE vom 27. Juli 2022 war dazu festgehalten worden, dass der Wert nach der Umzonung bei dieser Ausgangslage einer sachlichen Überprüfung entzogen sei, da das Gericht an die Beschwerdebegehren gebunden sei. Daher kann vorliegend nicht allein der Differenzwert bei der Prüfung der Mehrwertabgabenhöhe ausschlaggebend sein. Sollte der umstrittene Ursprungswert vor der Umzonung der sachlichen Überprüfung nicht standhalten, könne sich die in diesem Punkt unterliegende Partei nicht einfach auf das Argument zurückziehen, dass der verlangte Differenzwert dennoch richtig sei.