5. 5.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht der Landwert vor der Zonierung strittig, sondern vielmehr die Differenz zwischen dem Landwert vor der Zonierung und dem Landwert nach der Zonierung. Für eine Differenzbetrachtung könne daher der Bahnbetrieb in Bezug auf den Landwert "saldoneutral" ausgeklammert werden, sodass lediglich die Mehrnutzung in die Bewertung einfliesse. Es bestehe schliesslich keine Pflicht zu einem bestimmten Mindestanteil an Bahnnutzung. Der Bahnbetrieb könne sogar aufgegeben oder ausgelagert werden. Die BNO schreibe lediglich vor, dass bei Bestehen einer Bahnnutzung die öffentlichen Interessen daran zu berücksichtigen seien.