Soweit der Beschwerdeführer die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Verwaltungsgerichts für das SKE bestreitet, ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgericht anzufechten. Dies hat er jedoch unterlassen, weshalb der Verwaltungsgerichtsentscheid in Rechtskraft erwachsen und zu beachten ist. Das SKE ist daher bei der Fortsetzung des Verfahrens rechtlich und streitgegenständlich an den Verwaltungsgerichtsentscheid gebunden. -9-