Dieselbe Bindungswirkung erkennt das Bundesgericht auch den Rückweisungsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zu, obwohl es diesbezüglich an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt. Bei der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des öffentlichen Verfahrensrechts, der zwar nicht in allen Verfahrensordnungen erwähnt wird, aber dennoch Geltung beansprucht (BGE 2C_890/2018 vom 18. September 2019, Erw. 1.3., Erw. 3).