Damit soll verhindert werden, dass über bereits verbindlich entschiedene Streitfragen erneut entschieden wird. Dabei erstreckt sich die Bindungswirkung nicht nur auf die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, sondern auch auf streitgegenständliche Aspekte, für welche das Bundesgericht im ersten Rechtsgang die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids bestätigt und auf eine Rückweisung verzichtet hat. Dieselbe Bindungswirkung erkennt das Bundesgericht auch den Rückweisungsentscheiden des Bundesverwaltungsgerichts zu, obwohl es diesbezüglich an einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage fehlt.