4.2. Bei Aufhebung eines Entscheids durch das Bundesgericht und Rückweisung der Sache an die untere Instanz ist diese bei der erneuten Beurteilung der Sache unter Vorbehalt prozessual zulässiger Noven, welche eine andere Sichtweise darlegen, an die rechtliche Begründung des Bundesgerichts gebunden. Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf das Bundesgericht selbst, sollte es nach dem Entscheid der unteren Instanz im zweiten Rechtsgang erneut mit der Sache befasst werden. Damit soll verhindert werden, dass über bereits verbindlich entschiedene Streitfragen erneut entschieden wird.