Im Urteil werde die Begründung des Beschwerdeführers sinnentstellt und stark verkürzt wiedergegeben. Die Aberkennung der Expertenstellung des kantonalen Steueramts sei ohne jegliche nachvollziehbare Begründung erfolgt. Zudem widerspreche die Kostenregelung zulasten des Beschwerdeführers der konstanten Praxis. Diese Fehler seien nicht heilbar.