Weiter sei es bei der Beurteilung der Frage der verpassten Einsprachefrist darum gegangen, ob die damals für die Beschwerdegegnerin handelnde Anwältin eine Regressforderung zu gewärtigen habe. Da diese Ersatzrichterin der 3. Kammer sei, hätte sie in den Ausstand treten müssen. Die ordnungswidrige Zusammensetzung des Gerichts sei dem Beschwerdeführer nicht im Voraus bekannt gegeben worden.