Auch sei davon auszugehen, dass bei einer erneuten Beschwerde an das Verwaltungsgericht der Entscheid vom 28. März 2023 aufgehoben werde. Gemäss klarem Wortlaut der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau sei für das vorliegende Verfahren nicht die 3. Kammer, sondern die 2. Kammer zuständig gewesen. -8-