4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Verwaltungsgerichtsentscheid vom 28. März 2023 habe keine Bindungswirkung für das SKE. Die Mehrwertabgabe habe sich nach dem Gesetz zu richten. Der Kanton habe weder eine bestimmte abgabepflichtige Teilfläche der Parzelle noch einen Landwert nach der Einzonung, noch sonstige Eckwerte festgelegt oder anerkannt. Auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei nochmals betont worden, dass die Mehrwertabgabe auf einer Differenzbetrachtung basiere.