Eine solche Konstellation habe in Bezug auf den vom Stadtrat herangezogenen Wert des Bahnlandes jedoch nicht bestanden. Die lokalen Verhältnisse seien von untergeordneter Natur gewesen, der Stadtrat habe über kein spezielles Fachwissen verfügt und es seien grundsätzlich keine Zukunftsprognosen anzustellen gewesen. Dementsprechend habe für das SKE kein Anlass bestanden, sich bei der Überprüfung des Landwerts vor der Umzonung eine Zurückhaltung aufzuerlegen (VGE A._____, S. 11 f.). Das SKE hat den Landwert vor der Umzonung daher mit voller Kognition zu überprüfen. -7-