Das Verwaltungsgericht hielt weiter fest, die zum Rechtsschutz im Sinne von Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) vom 22. Juni 1979 berufene Behörde dürfe ihre Kognition nicht auf Willkür beschränken. Die Rechtsmittelinstanz mit voller Überprüfungsbefugnis dürfe sich eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, wenn es um die Würdigung lokaler Verhältnisse gehe, Fachwissen eine entscheidende Rolle spiele und Zukunftsprognosen anzustellen seien. Eine solche Konstellation habe in Bezug auf den vom Stadtrat herangezogenen Wert des Bahnlandes jedoch nicht bestanden.