Daher sei eine individuelle Schätzung erforderlich, welche geeignete Vergleichsobjekte einbeziehe. Das SKE habe entweder eine Bewertung des Bahnlandes durch einen fachkundigen Immobilienschätzer in Auftrag zu geben oder selbst eine nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen. Die Sache sei jedoch nicht mehr entscheidoffen. Es könne nicht mehr auf die steueramtliche Schätzung des Bahnlandwerts von Fr. 300.00/m2 abgestellt werden; dies schliesse aus, dass die Mehrwertabgabe – wie vom Beschwerdeführer beantragt – auf Fr. 1'436'000.00 festgelegt werde. Es sei davon auszugehen, dass der Landwert vor der Umzonung wesentlich über Fr. 300.00/m2 gelegen habe (VGE A._____, S. 17 f.).