2. Das Verwaltungsgericht hat die Angelegenheit zur Neufestsetzung des Ausgangswerts vor der Umzonung an das SKE zurückgewiesen. Es sei eine Wertbestimmung des Bahnlandes unter Berücksichtigung der Nutzungsmöglichkeiten unter der Eisenbahngesetzgebung vorzunehmen. Dafür sei eine Schätzung erforderlich, welche eine objektive und nachvollziehbare Bewertung erlaube. Dabei seien Vergleiche mit Bauzonen, wie etwa Industrie- bzw. Arbeitszonen oder Grünzonen nur beschränkt aussagekräftig. Daher sei eine individuelle Schätzung erforderlich, welche geeignete Vergleichsobjekte einbeziehe.