Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die Eintretensvoraussetzungen wurden bereits im Entscheid vom 27. Juli 2022 geprüft und im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht beanstandet. Seither hat sich nichts geändert. Der Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren erwuchs unangefochten in Rechtskraft (E.2.). Das Verfahren kann entsprechend ohne weiteres fortgesetzt werden.