G.1. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SKE, ihm die Frist für eine weitere Entgegnung bis 28. Juni 2024 offenzuhalten. -5- G.2. Das SKE stellte es allen Parteien mit Schreiben vom 12. Juni 2024 frei, bis 12. Juli 2024 zu den Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung zu nehmen. H.1. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2024 zu den Eingaben der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin Stellung. Er brachte weitere Kritikpunkte am Gutachten vor und hielt an seinen Anträgen fest.