F.4. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 26. April 2024 zum Gutachten der B._____ AG Stellung. Die Vorinstanz äusserte sich mit Schreiben vom 30. April 2024 zum Gutachten. Der Beschwerdeführer nahm schliesslich innert erstreckter Frist am 30. Mai 2024 dazu Stellung und kritisierte das Gutachten in methodischer, sachverhaltlicher und rechtlicher Hinsicht. Er beantragte, die Schätzung grundlegend überarbeiten zu lassen und eine Schätzung des Landwerts ab 1. Juli 2017 ohne Bahnnutzung vornehmen zu lassen. F.5. Das SKE brachte die Eingaben den Verfahrensbeteiligten am 3. Juni 2024 übers Kreuz zur Kenntnis.