Die Verfahrensbeteiligten verzichteten jeweils konkludent auf eine Stellungnahme zu den Eingaben. E.1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. September 2022 hatte der Beschwerdeführer beantragt, dass die am Entscheid des SKE vom 27. Juli 2022 beteiligten Fachrichter im Falle einer Rückweisung der Sache an das SKE zu neuem Entscheid in den Ausstand zu treten hätten. Das Verwaltungsgericht wies auch den Entscheid über das Ausstandsbegehren an das SKE zurück (VGE A._____, S. 17). E.2. Mit Beschluss vom 27. September 2023 beurteilte das SKE das Ausstandsgesuch unter Ausschluss der vom Ausstandsbegehren betroffenen Richter.