D.2. Die Vorinstanz erklärte mit Schreiben vom 31. August 2023 ebenfalls ihr Einverständnis mit dem geplanten Vorgehen. Sie ersuchte um Mitteilung, falls der Auftrag nicht wie geplant an die B._____ AG vergeben werden könne und daher einem anderen Schätzer erteilt werden müsste. D.3. Mit Schreiben vom 4. September 2023 liess schliesslich auch die Beschwerdegegnerin mitteilen, dass sie mit dem geplanten Vorgehen einverstanden sei. D.4. Das SKE brachte die Stellungnahmen den Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 6. September 2023 übers Kreuz zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 29. September 2023 zu den Eingaben Stellung zu nehmen.