Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen geführte Beschwerde mit Urteil vom 28. März 2023 teilweise gut und wies die Sache teilweise zur Neubeurteilung an das SKE zurück (Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2022.349 [nachfolgend: VGE A._____]). Es wies das SKE an, den Ausgangswert der streitbetroffenen Fläche vor der Umzonung neu zu schätzen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Das SKE führte das Verfahren nach Überweisung der Akten unter einer neuen Verfahrensnummer (4-BE.2023.11) fort. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 informierte der Präsident des SKE die Verfahrensbeteiligten über die -3-