B.2. Dagegen erhob der Kanton Aargau (künftig: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Januar 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE) und beantragte die Abänderung des Einspracheentscheids vom 7. Dezember 2020 dahingehend, dass die ursprüngliche Festsetzungsverfügung vom 16. September 2019 zu bestätigen sei. Das SKE wies die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Juli 2022 vollumfänglich ab (SKEE 4-BE.2021.1).