A.2. Für den infolge Umzonung erlangten Mehrwert setzte der Stadtrat Q._____, ausgehend von einem Landwert des XX von Fr. 300.00/m2 vor der Umzonung, mit Verfügung vom 16. September 2019 eine Mehrwertabgabe von Fr. 1'436'000.00 fest. B.1. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 hiess der Stadtrat Q._____ (künftig: Vorinstanz) am 7. Dezember 2020 teilweise gut und setzte die Mehrwertabgabe neu auf Fr. 810'822.00 fest, wobei ein Landwert des Bahnlandes vor der Umzonung von Fr. 1'600.00/m2 zugrunde gelegt wurde.