2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 1'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 350.00 und den Auslagen von Fr. 105.00, zusammen Fr. 1'955.00, sind zu 2/3 (Fr. 1'303.35) von der Beschwerdeführerin und zu 1/3 (Fr. 651.65) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 wird der Beschwerdeführerin angerechnet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 833.35 auszurichten. Zustellung - Beschwerdeführerin (2) - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 27 -