Danach scheint eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.00 angemessen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, § 8c AnwT). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 1/3 des angemessenen Betrags, somit Fr. 833.35 (inkl. MWSt und Auslagen), als Parteientschädigung zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Wasseranschlussgebühren auf Fr. 37'544.85 reduziert. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.