11.2. 11.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (vgl. § 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 1/3 von der Beschwerdegegnerin und zu 2/3 von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteikostenentschädigung jedoch verhältnismässig auferlegt ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Die Parteikosten werden als Ganzes genommen und die Anteile des Obsiegens und Unterliegens verrechnet (AGVE 2012, S. 225; AGVE 2011, S. 247 ff.). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit 1/3 der Parteikosten zu ersetzen.